Bremer Senat faked Senatssitzung: Platanen- Volksbegehren in Gefahr

An der Weser mitten im Zentrum Bremens sollen 136 große alte Platanen dem Hochwasserschutz weichen. Die engagierte Bürgerinitiative (BI) Platanen am Deich stemmt sich seit Jahren dagegen und hat ein alternatives Deichschutz-Konzept erstellt, bei dem die Bäume stehenbleiben könnten.

Im Rahmen eines Volksentscheides sollte in Bremen über dieses Konzept entschieden werden, und die BI sammelte bereits alle dafür erforderlichen Stimmen, über 20.000 an der Zahl. Der Bremer Senat aber hat das Verfahren grundsätzlich in Frage gestellt und rief den Staatsgerichtshof des Landes an. Dabei wurde juristisch möglicherweise nicht ganz sauber vorgegangen. Ein Foulspiel, um den Volksentscheid doch noch auszubremsen?

 

Pressemitteilung der Bremer Bürgerinitiative Platanen am Deich

Gewissermaßen zwischen Weihnachtsplätzchen backen und Tannenbaum schmücken wollen die Mitglieder des Bremer Senats am 22.12.2022 einen Beschluss gefasst haben, in dem der Bremer Staatsgerichtshof aufgefordert wird, das von unserer BI beantragte Platanen-Volksbegehren für  unzulässig zu erklären. Damit wollte der Senat einen Volksentscheid zur Rettung der 136 stadtbildprägenden und gesundheitsschützenden Platanen und sicheren Hochwasserschutz am Neustädter Deich zur Bürgerschaftswahl 2023 verhindern.

Auf Grund dieses „Beschlusses“ eröffnete der Bremer Staatsgerichtshof bekanntermaßen ein Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit des Platanen-Volksbegehrens, welches dann am 30.01.2024 in einer ersten öffentlichen Sitzung verhandelt wurde. Nachdem bereits auf dieser Sitzung es zumindest zweifelhaft blieb, ob ein ordnungsgemäßer Senatsbeschluss am 22.12.2022 überhaupt zustande gekommen war, liegt unsere BI inzwischen das Protokoll der „Sitzung“ vor, aus dem eindeutig hervorgeht, dass dies nicht der Fall war, und damit das Platanen-Volksbegehren nach dem Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid zugelassen werden muss!

So ist dem Protokoll der „Sitzung“ des Senats vom 22.12.2022 zu entnehmen, dass besagter „Beschluss“ in einem „E-Mail-Umlaufverfahren“ gefasst worden ist (teilweise haben SenatorInnen per Smartphone ihr Votum abgegeben!). Eine Abstimmung bzw. Beschlussfassung in einem „E-Mail-Umlaufverfahren“ ist aber nach der Geschäftsordnung des Bremer Senats nicht zulässig, weil zu einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung die persönliche Anwesenheit von mindestens drei Senatsmitgliedern vorgeschriebenen ist.

Die GO des Senats ist keine nach gutdünken zu handhabende Formalität, sondern dabei handelt es sich um eine rechtliche Regelung, die in einem amtlichen Verkündungsblatt (Bremisches Amtsblatt) bekannt gemacht worden ist und nur durch Senatsbeschluss geändert werden kann (dieser liegt nicht vor). Wenn die Geschäftsordnung ein bloßes Internum des Senats wäre, bräuchte sie nicht in einem gesetzlich vorgesehenen Verkündungsblatt veröffentlicht zu werden.

Darüber hinaus wurde bei dem „Senatsbeschluss“ kein einstimmiges Votum gefasst (2 Senatorinnen der LINKEN stimmten dagegen), was nach der GO des Senats ebenfalls unzulässig ist, da in einer Koalitionsregierung nur einstimmige Beschlüsse gefasst werden dürfen.

Alles nicht so einfach. Auch in Bremen nicht.

Der Beschluss des Senats über die Anrufung des Staatsgerichtshofs wegen der Zulässigkeit eines Volksbegehrens ist eine verfassungsrechtlich bedeutsame Entscheidung. Gerade im Hinblick auf die in der Verfassung garantierte Volksgesetzgebung bedeutet dieses, dass auch der Senatsbeschluss rechtlich einwandfrei sein muss. Das ist er hier nach der Geschäftsordnung des Senats nicht. Wegen der verfassungsrechtlichen Bedeutung eines zu einem geplanten Volksbegehren erfolgten Senatsbeschlusses über die Anrufung des Staatsgerichtshofs, muss dieser für seine Wirksamkeit zwingend den bestehenden Regelungen über eine Beschlussfassung des Senats folgen. Das liegt hier aber nicht vor.

Außerdem ist zu konstatieren, dass noch nicht einmal ein Beschluss im – nach der Geschäftsordnung ohnehin nicht vorgesehenen – Umlaufverfahren erfolgt ist. Ein ordnungsgemäßes Umlaufverfahren hat es nicht gegeben. Ein Umlaufverfahren stellt ein schriftliches Beschlussverfahren dar, bei dem eine Beschlussvorlage nacheinander unter den Mitgliedern des Beschlussgremiums umläuft, die ihre Zustimmung oder Ablehnung auf der Beschlussvorlage schriftlich zu vermerken haben.
Die elektronische Übermittlung einer Beschlussvorlage an alle Mitglieder ist kein Umlauf und diese Vorgehensweise ist nach der Geschäftsordnung des Senats auch nicht erlaubt. Ein Umlaufverfahren hätte auf keinen Fall durch Übermittlung einer Beschlussvorlage per E-Mail erfolgen können. Dieses stellt keinen Umlauf dar. Eine Zustimmung zu Beschlüssen per einfacher E-Mail-Äußerung ist in der Geschäftsordnung des Senats nicht vorgesehen und wäre auch im Hinblick auf die Anforderungen des Signaturgesetzes rechtlich mehr als problematisch.

Aus Sicht unserer BI ist am 22.12.2022 in mehrfacher Hinsicht kein rechtsgültiger Beschluss des Bremer Senats zustanden gekommen und wir fordern deshalb die umgehende Zulassung des von unserer BI beantragten und von rund 26.000 BremerInnen unterstützten Volksbegehrens.

Hinweis: Die Urteilsverkündung des Bremer Staatsgerichtshofs erfolgt am 11.03.24 (10:00) im Justizzentrum AM Wall 198.

BI PLATANEN AM DEICH (Webseite)

Bremer Grüne wollen holzen: Weser-Platanen in Gefahr

Olaf Steffens

FIDE-Meister seit 1997, seit 2007 Spieler für Werder Bremen in der Zweiten Bundesliga, Oberliga und Landesliga. Größte Erfolge: Landesmeister von Schleswig-Holstein 1994, Erster Deutscher Amateur-Meister 2002, Bremer Pokalsieger 2013! Größte Misserfolge: Werd´ ich hier lieber nicht sagen! Diplom-Handelslehrer, ich unterrichte an einer Bremer Berufsschule Englisch, Buchführung und Wirtschaft. Lest weiter hier: https://veganeschachkatzen.de/ueber-mich/

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